Satzung des Landesverbandes nordrhein-westfälischer Geschichtslehrer e.V. im Verband der Geschichtslehrer Deutschlands e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein - im folgenden "Verband" genannt - führt den Namen "Landesverband nordrheinwestfälischer Geschichtslehrer e.V."

Er gehört dem Verband der Geschichtslehrer Deutschlands (VGD) an.

Sein Sitz ist Bergisch Gladbach.

 

§2 Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit des Verbands dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft und Forschung im Bereich der historisch-politischen Bildung. Er fördert insbesondere die wissenschaftliche und pädagogische Aus- und Fortbildung der Geschichtslehrer, unter anderem dadurch, daß er fachwissenschaftliche und fachdidaktische Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durchführt und unterstützt und entsprechende Publikationen herausgibt. Er wirkt bei der Gestaltung von Lehrplänen sowie bei der Herstellung von Lehr- und Lernmitteln beratend mit. Er trägt zur Verständigung der Völker durch internationale Kontakte bei, z. B. durch internationale Schulbuch- und Lehrplangespräche und Fachtagungen.

 

§ 4 Verbandsvermögen

(1) Der Verband bildet sein Vermögen und erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliederbeiträge und Umlagen, durch Geld- und Sachspenden oder sonstige Zuwendungen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Bei Auflösung des Landesverbandes fällt sein Vermögen an den Bundesverband, der es seinerseits ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der in Geschichtsunterricht, Geschichtsforschung oder in anderen Formen historisch-politischer Bildung tätig ist oder war.

(2) Eine fördernde Mitgliedschaft kann jede juristische oder natürliche Person erwerben, die den Verbandszweck unterstützt.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben; lehnt dieser den Antrag ab, entscheidet der Erweiterte Vorstand endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen) oder durch Ausschluß wegen verbandsschädigenden Verhaltens. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Beitragsjahrs möglich. Über den Ausschluß entscheidet der Erweiterte Vorstand. Wer durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig beschließt.

 

§6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Erweiterte Vorstand. Jedes Organ des Verbandes kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens alle drei Jahre, immer aber dann, wenn eine Mehrheit des Erweiterten Vorstandes dies verlangt, zusammen. Der Vorsitzende hat sie mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel oder 100 der Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Angelegenheiten verlangen, deren Behandlung gewünscht wird.

(2) Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder können beratend teilnehmen.

(3) Der Vorstand macht unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern eingegangenen Anträge einen Vorschlag zur Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Anträge auf vorgezogene Vorstandswahlen, zur Satzungsänderung oder auf Auflösung des Verbands können nur behandelt werden, wenn sie mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes, des Erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und Beschluß über die Entlastung des Vorstandes

c) Beschlußfassung über Anträge und Anregungen

d) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes

e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

f) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Dieser leitet sie an die Mitgliederversammlung weiter. Antragsberechtigt ist jedes Verbandsmitglied.

(7) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leiten die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Ergebnisse der Versammlung nimmt der Schriftführer des Vorstandes eine Niederschrift auf, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter sollen aus unterschiedlichen Landesteilen kommen. Vertreter des Verbandes nach außen und Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter, beide mit der Befugnis, allein zu handeln, von der aber der erste stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt. Beide sind an Beschlüsse des Vorstands im Sinne von Satz 1 gebunden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit absoluter Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung für die Neuwahl muß spätestens vier Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, bestellt der Erweiterte Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand leitet den Verband nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen des Erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Verbandes.

(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden so oft zusammen, wie es der Verbandszweck erfordert, jederzeit, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorsitzende lädt schriftlich, nach Möglichkeit mit Angabe einer Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche ein; in Fällen äußerster Dringlichkeit kann auf die Frist verzichtet werden.

(6) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können durch den Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Solche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Vorstands aufzunehmen.

(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen fertigt der Schriftführer, bei Abwesenheit ein vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied, eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie wird durch die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden verbindlich. Sie ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand kann Ergänzungen beschließen.

(8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Zahlungen an den Verband nimmt er entgegen, Zahlungen für den Verband leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden. Er ist nicht besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

 

§ 9 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und höchstens zehn weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Unter den weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstands sollen die Landesteile Rheinland und Westfalen gleichmäßig vertreten sein. Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand einen Wahlvorschlag machen. Die Amtszeit des Erweiterten Vorstands entspricht der des Vorstands; § 8 (2), letzter Satz, gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstands während der Wahlperiode aus, kann die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied mit vollem Stimmrecht bestimmen.

(2) Der Erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Form und Frist der Einladung und die Abstimmungsmodalitäten gelten die Bestimmungen von §8 entsprechend.

(3) Der Erweiterte Vorstand befindet über Verbandsangelegenheiten zwischen zwei Mitgliederversammlungen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, sofern diese bei der schriftlichen Einladung vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Im übrigen wird der Vorstand ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die von den Finanzbehörden oder vom zuständigen Vereinsregister-Gericht aus formalen Gründen gefordert werden. Solche Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 11 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 5.11.1992 in Kraft. Sie löst die Satzung in der am 25.2.1988 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (VR 1705) eingetragenen Fassung ab.

 

Der Landesverband Nordrhein-Westfälischer Geschichtslehrer e.V. gratulierte dem langjährigen Vorsitzenden Dr. Rolf Brütting herzlich zum 70. Geburtstag mit einer Festschrift.

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